I. Allgemeines

1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen unseren Kunden (Käufer) und uns (Verkäufer).

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess, Sitz des Verkäufers. Der Umfang der Lieferung richtet sich nach den Angaben des Angebots.

3. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer in Textform bestätigt werden. Das Gleiche gilt für zugesicherte Eigenschaften des Kaufgegenstandes.

4. Die Ansprüche des Käufers aus dem Vertrag dürfen nicht an Dritte abgetreten werden. An das Kaufangebot halten wir uns vier Wochen gebunden.

 

II. Preise

1. Die Preise verstehen sich - zzgl. Mehrwertsteuer (Normalsatz) ohne Skonto oder sonstigen Nachlass - ab Lieferwerk rein netto. Zu diesem Preis treten etwaige, am Tage der Lieferung zur Erhebung gelangende Preis- und Teuerungszuschläge sowie auf behördlicher Anordnung oder wirtschaftlichen Gründen beruhende Preis sowie umlagefähige Steuererhöhungen. Irgendwie geartete Sondervorteile werden nicht gewährt.

2. Kosten der Transportversicherung, Verladung und Überführung sowie Zollkosten gehen zu Lasten des Käufers.

 

III. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Vereinbarungen über den Verkauf eines Staplers müssen in einem Bestell oder Bestätigungsschreiben in Textform niedergelegt werden.

2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen; die Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Als Zahlungsziel vereinbart der Verkäufer 8 Tage. Bei allen späteren Zahlungen ist der Verkäufer berechtigt Handelszinsen von 5 % zu verlangen. Tritt Zahlungsverzug ein, kann der Vekäufer die ihm tatsächlich entstandenen Zinsen oder den gesetzlichen Verzugszins berechnen.

3. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten rechtskräfitg festgestellt ist.

4. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, z. B. nämlich Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil- und Zubehör-Lieferungen.

5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig.

6. Der Käufer darf den Kaufgegenstand nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Sämtliche Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf tritt er schon heute in voller Höhe an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Der Käufer darf die abgetretenen Forderungen einziehen, hat sie jedoch sofort abzuführen, soweit die Forderungen des Verkäufers fällig sind. Im Übrigen hat er die abgetretenen Forderungen gesondert zu buchen und bei Einzug gesondert aufzubewahren, soweit sie noch nicht abzuführen sind. Der Verkäufer wird von seinem Einziehungsrecht solange keinen Gebrauch machen, als der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung ordnungsgemäß nachkommt. Von dem Zeitpunkt an, zu dem der Verkäufer untersagt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, darf der Käufer keine Zahlungen mehr annehmen. Auf Verlangen sind die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, ist ihnen die Abtretung anzuzeigen und dem Verkäufer die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Der Käufer ist bei Zahlungsverzug verpflichtet, den Verkäufer oder einen von ihm Beauftragten jederzeit Einsicht in seine Geschäftsbücher zu gewähren. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen nicht nur vorübergehend und insgesamt um 20 %, so gibt der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten in entsprechender Höhe nach Wahl des Verkäufers frei.

7. Hat der Käufer die Vorbehaltsware im Voraus Dritten übereignet oder sie sonst mit Rechten Dritter belastet oder hat er über seine Forderungen aus Verkäufen, insbesondere durch Globalzession verfügt, so hat er hiervon vor der Lieferung Mitteilung zu machen; in diesem Fall ist der Verkäufer von den Lieferpflichten befreit. Nimmt der Käufer die Ware entgegen ohne von den genannten Vorausverfügungen Mitteilung zu machen, so ist er zum Verkauf nicht berechtigt.

8. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Geschäften nicht nach oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich, so ist der Verkäufer berechtigt, die in seinem Eigentum stehende Ware ohne Inanspruchnahme des Gerichts nach Mahnung in unmittelbaren Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck hat der Käufer jederzeit zu gestatten, seine Geschäfts- und Lagerräume zu betreten. Die zurückgenommene Ware wird dem Käufer nach Wahl des Verkäufers zu den berechneten oder zu den am Tag der Rücknahme gültigen Preisen gutgeschrieben, wobei der Verkäufer einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Nettowarenwertes verlangen kann. Der Verkäufer hat zudem das Recht, einen höheren Schaden und der Käufer das Recht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Der Verkäufer ist auch befugt, die Ware zu verwerten, ohne an die gesetzlichen Vorschriften über den Pfandverkauf gebunden zu sein.

9. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmässige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

10. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kaufgegenstand zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Verkäufer zustehen.

11. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort - abgesehen von Notfällen - in den Reparaturwerkstätten des Verkäufers oder durch Kundendienst-Monteure von uns ausführen zu lassen.

12. Kommt der Käufer seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten und den sich aus dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, erfährt die Bonität des Käufers eine erhebliche Verschlechterung, so dass erkennbar wird, dass die Ansprüche des Verkäufers aus dem Vertragsverhältnis gefährdet werden, kann der Verkäufer nach seiner Wahl eine weitere Belieferung von einer Sicherheitsleistung durch den Käufer abhängig machen und dessen gesamte Restschuld fällig stellen. Stellt der Käufer keine Sicherheit, dann kann der Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten, wobei der Verkäufer dann eine etwaig bereits erhaltene Gegenleistung erstatten wird. Im Falle des Rücktritts nach dieser Regelung ist der Verkäufer berechtigt, den pauschalierten Schadenersatz nach Ziffer 8 einschließlich der wechselseitigen Nachweisungsrechte zu verlangen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt zudem das Gebrauchsrecht des Käufers an dem Kaufgegenstand und der Verkäufer ist berechtigt, sofort seine Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes entstehenden Kosten trägt der Käufer.

13. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach und macht der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt geltend, so kann in keinem Fall eingewandt werden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes dienen müsse.

14. Nimmt der Käufer zur Erfüllung seiner Kaufverpflichtungen Bankdarlehen in Anspruch und haftet der Verkäufer für das Darlehen als Bürge oder in sonstiger Weise, so bleibt auch nach Auszahlung der Darlehensvaluta an den Verkäufer das Eigentum sicherungshalber so lange bei dem Verkäufer oder der Bank, bis der Käufer seine Darlehensschuld samt eventueller Nebenkosten an die Bank bezahlt hat. Kommt der Käufer mit seinen Darlehensverpflichtungen in Verzug, so ist der Verkäufer befugt, die offene Darlehensschuld gegenüber der Bank abzufragen mit der Folge, dass die Darlehensforderung auf den Verkäufer übergeht. soweit die Bank Sicherungseigentum erlangt hat, wird dieses zur Sicherung der übergegangenen Darlehensforderung von der Bank auf den Verkäufer übertragen und erlischt erst bei vollständiger Bezahlung der Darlehensforderung durch den Käufer. Käufer, Verkäufer und Bank sind sich darüber einig, dass der Käufer bis zur Tilgung der Darlehensschuld den Kaufgegenstand benutzen darf. Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, wieder an sich, dann ist der Käufer verpflichtet, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Entschädigung wird so berechnet, wie wenn der Käufer den Kaufgegenstand von Anfang an gemietet hätte.

15. Vorstehende Bedingungen gelten auch für alle Abzahlungsgeschäfte.

 

IV. Lieferung

1. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine vereinbarte Lieferfrist einzuhalten. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Kaufgegenstand vom Verkäufer auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Etwaig erhaltene Zahlungen wird der Verkäufer in diesem Fall unverzüglich erstatten. Ein Schadenersatzanspruch ist wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ausgeschlossen. Bei unverschuldetem Unvermögen des Lieferwerks oder seiner Lieferanten sowie bei höherer Gewalt verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer des Ergebnisses. Dagegen steht in diesen Fällen beiden Parteien 3 Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins ohne weiteres ein Rücktrittsrecht zu.

2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages und der Einigung über die Ausführungsart unter der Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wird vor der Ablieferung von dem Käufer in irgend einem Punkt eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und gegebenenfalls um die, für die andersartige Ausführung erforderliche Zeit, verlängert.

3. Wird der Kaufvertrag aufgelöst oder hat der Käufer von seinem Rücktrittsrecht wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist durch den Verkäufer Gebrauch gemacht, so ist der Verkäufer zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verpflichtet.

4. Das Lieferwerk behält sich Konstruktions- und Formänderungen der Baumuster während der Lieferzeit vor, soweit der Kaufgegenstand nicht grundlegend geändert wird.

5. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Arbeits-Geschwindigkeiten usw. sind als annähernd zu betrachten. Sofern das Lieferwerk zur Bezeichnung der Bestellungen oder der bestellten Kaufgegenstände Zeichen oder Nummern gebraucht, können hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

 

V. Gewährleistung

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung, uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsverletzungen.

 

VI. Übernahmebedingungen

Der Kaufgegenstand gilt mit der Ablieferung an den Käufer oder seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert.

 

Nikolic Gabelstapler-Service-GmbH